Miete und Untermiete eines schweizerischen Seeschiffes sind nur gültig, wenn der Mieter oder Untermieter schweizerischer Reeder im Sinne von Artikel 46 ist.
Die Untermiete ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag vorgesehen worden ist.
Auf die Miete und Untermiete eines Seeschiffes finden die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts1insoweit Anwendung, als sie mit den Besonderheiten der Seeschifffahrt vereinbar sind.2