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Kommentare: Art. 15 | Omnilex
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LFV · Verordnung über die Luftfahrt
Art. 15
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Art. 15
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748.01
LFV
Federal Council Ordinance
01.01.1974
Originalquelle
Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes
1
.
Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des BAZL auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen.
Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein.
Footnotes
SR
170.32
↩
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