748.01LFVFederal Council Ordinance01.01.1974Originalquelle
Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:1
nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen;
nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder
nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind.
Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden:
nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder
nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind.2
Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). ↩
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