Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von:
- Schweizer Bürgern;
- Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen1namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben;
- Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen;
- Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind;
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
- Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen2Schweizer Bürgern gleichgestellt sind.