748.01LFVFederal Council Ordinance01.01.1974Originalquelle
Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizulegen:
Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen;
für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen;
für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen;
für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen;
für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird;
für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird:
1. der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und
2. der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt;
g. für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.
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