748.03VFALFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL die Teil- und Gesamtrechnungen für die anrechenbaren Ausbildungskosten einzureichen.
Wird die Finanzhilfe während der Ausbildung ausgezahlt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a), so wird pro Rechnungsperiode der verfügte Anteil der in Rechnung gestellten anrechenbaren Ausbildungskosten ausbezahlt, bis der verfügte Höchstbetrag erreicht ist.
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