748.03VFALFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL den Nachweis über den Abschluss der Ausbildung einzureichen. Wird die Ausbildung nicht zu Ende geführt, sind dem BAZL die Gründe darzulegen.
Ein Aviatikbetrieb, der eine Beschäftigungsbestätigung abgegeben hat, hat dem BAZL den Nachweis über die Beschäftigung der Kandidatin oder des Kandidaten einzureichen. Kommt die Beschäftigung nicht zustande oder erreicht sie nicht den Umfang nach Artikel 3 Absatz 3, so sind dem BAZL die Gründe darzulegen.
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