748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Die zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes gilt als häufig, wenn die zivilen Flugbewegungen mehr als 10 Prozent der militärischen Flugbewegungen oder mehr als 1000 Motorflugbewegungen pro Jahr ausmachen. Massgebend für die Berechnung ist der Durchschnitt der Bewegungszahlen der letzten drei Kalenderjahre. Dabei werden Such-, Rettungs- und Polizeiflüge sowie Flüge des Zolls nicht mitgezählt.1
Die übrigen Fälle gelten als gelegentliche zivile Mitbenützung.
Footnotes
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 207). ↩
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