748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Starts bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:
a. erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr:
1. zu gewerbsmässigen Flügen mit einer Nonstop-Flugdistanz von über 5000 km mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 98 nicht übersteigen,
2. zu den übrigen gewerbsmässigen Flügen mit Flugzeugen, deren Emissionen den Lärmindex 96 nicht übersteigen;
b. verboten zwischen 24 und 06 Uhr.
Landungen gewerbsmässiger Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich sind:
erlaubt zwischen 22 und 24 Uhr und nach 05 Uhr;
verboten zwischen 24 und 05 Uhr.
Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen sind bis spätestens um 00.30 Uhr erlaubt.
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