748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Objekten unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen die dort aufgeführten Markierungen und Befeuerungen anbringen.
Anlässlich der Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle wird der Eigentümer auf diese Verpflichtung hingewiesen.
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