748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Luftfahrthindernisse, die nicht mehr benötigt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und vom Eigentümer schriftlich beim BAZL oder über die nationale Datenerfassungsschnittstelle abzumelden.
Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den verfügten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden.
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