748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist.
Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen:
vom Flughafenhalter für einen Flughafen;
vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage;
vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg;
vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland.
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