748.131.1VILFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem BAZL die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten.
Das BAZL regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.
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