748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Für die Sicherheit einer Aussenlandung ist die Kommandantin oder der Kommandant des Luftfahrzeugs nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Januar 19601über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges verantwortlich.
Sollen mehr als zwei Luftfahrzeuge im gleichen Zeitraum an derselben Stelle Aussenlandungen durchführen, so müssen die Nutzerinnen und Nutzer gemeinsam ein Sicherheits- und Betriebskonzept erstellen.2
In Bewilligungen, die das BAZL für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung erteilt (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4), bestimmt es für die betreffende Landestelle eine verantwortliche Betreiberin oder einen verantwortlichen Betreiber.