2 commentaries
Spitallandestellen sind gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV nicht von der AuLaV erfasst; für sie gilt Art. 56 VIL. Art. 38 lit. a AuLaV findet auf Spitallandestellen keine Anwendung. Nach der zitierten Rechtsprechung ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Benutzung von Spitallandestellen nach Art. 56 VIL einen direkten Zusammenhang zur Hilfeleistung erfordern kann.
“a AuLaV, der den Geltungsbereich der Aussenlandeverordnung für Landestellen bei Spitälern ausschliesse, ausdrücklich vorsehe, dass für Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung Art. 56 VIL gelte. Eine Gegenüberstellung von Art. 56 VIL und der Formulierung in Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV im Sinne der äusseren Systematik der Verordnungsgebung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber möglicherweise lediglich bei anderen Landestellen den Zusammenhang zu einer Hilfeleistung als notwendig erachtet. Die Beschwerdeführerin nimmt überdies auf Art. 38 lit. a AuLaV Bezug. Diese Norm sieht vor, dass Aussenlandungen, die für Hilfs-, Ambulanz-, Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not erforderlich sind, ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig sind und keiner Bewilligung bedürfen. Soweit die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bei Spitallandestellen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV). Überdies schliesst diese Verordungsbestimmung nicht aus, dass die Benutzung von Spitallandestellen nach Art. 56 VIL - wie Art. 38 lit. a AuLaV vorsieht - einen direkten Zusammenhang zu Hilfs-, Ambulanz- oder Rettungsflügen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus systematischer Sicht kein Grund ersichtlich, weshalb nicht beide Normen ähnlich restriktiv gehandhabt werden dürften.”
“In systematischer Hinsicht ergeben sich aus der Stellung von Art. 56 VIL in der Verordnung keine massgebenden Anhaltspunkte für die Auslegung. Die Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht darauf hin, dass Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV, der den Geltungsbereich der Aussenlandeverordnung für Landestellen bei Spitälern ausschliesse, ausdrücklich vorsehe, dass für Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung Art. 56 VIL gelte. Eine Gegenüberstellung von Art. 56 VIL und der Formulierung in Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV im Sinne der äusseren Systematik der Verordnungsgebung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber möglicherweise lediglich bei anderen Landestellen den Zusammenhang zu einer Hilfeleistung als notwendig erachtet. Die Beschwerdeführerin nimmt überdies auf Art. 38 lit. a AuLaV Bezug. Diese Norm sieht vor, dass Aussenlandungen, die für Hilfs-, Ambulanz-, Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not erforderlich sind, ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig sind und keiner Bewilligung bedürfen. Soweit die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bei Spitallandestellen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV). Überdies schliesst diese Verordungsbestimmung nicht aus, dass die Benutzung von Spitallandestellen nach Art. 56 VIL - wie Art. 38 lit. a AuLaV vorsieht - einen direkten Zusammenhang zu Hilfs-, Ambulanz- oder Rettungsflügen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus systematischer Sicht kein Grund ersichtlich, weshalb nicht beide Normen ähnlich restriktiv gehandhabt werden dürften.”
“a AuLaV, der den Geltungsbereich der Aussenlandeverordnung für Landestellen bei Spitälern ausschliesse, ausdrücklich vorsehe, dass für Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung Art. 56 VIL gelte. Eine Gegenüberstellung von Art. 56 VIL und der Formulierung in Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV im Sinne der äusseren Systematik der Verordnungsgebung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber möglicherweise lediglich bei anderen Landestellen den Zusammenhang zu einer Hilfeleistung als notwendig erachtet. Die Beschwerdeführerin nimmt überdies auf Art. 38 lit. a AuLaV Bezug. Diese Norm sieht vor, dass Aussenlandungen, die für Hilfs-, Ambulanz-, Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not erforderlich sind, ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig sind und keiner Bewilligung bedürfen. Soweit die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bei Spitallandestellen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AuLaV). Überdies schliesst diese Verordungsbestimmung nicht aus, dass die Benutzung von Spitallandestellen nach Art. 56 VIL - wie Art. 38 lit. a AuLaV vorsieht - einen direkten Zusammenhang zu Hilfs-, Ambulanz- oder Rettungsflügen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus systematischer Sicht kein Grund ersichtlich, weshalb nicht beide Normen ähnlich restriktiv gehandhabt werden dürften.”
Die Voraussetzungen für Aussenlandungen werden vom Bundesrat geregelt; von dieser Kompetenz machte er in der AuLaV Gebrauch. Drehflügler (Trag‑ und Hubschrauber) zählen dabei zu den Luftfahrzeugen und sind damit erfasst.
“In Art. 8 Abs. 1 LFG ist die sogenannte Flugplatzpflicht verankert, wonach Luftfahrzeuge grundsätzlich nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (vgl. auch Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 5.1). Zu den Luftfahrzeugen zählen auch die Drehflügler, die ihrerseits nach Trag- und Hubschraubern unterschieden werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01] i.V.m. Anhang zur Luftfahrtverordnung). Als Flugplätze gelten Flughafen und Flugfelder (vgl. Art. 36a Abs. 1 LFG; Art. 36b Abs. 1 LFG). Unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (sogenannte Aussenlandungen), regelt der Bundesrat (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a LFG). Von dieser Kompetenz machte er insbesondere in der Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3) Gebrauch (vgl. Art. 1 Abs. 1 AuLaV).”
“In Art. 8 Abs. 1 LFG ist die sogenannte Flugplatzpflicht verankert, wonach Luftfahrzeuge grundsätzlich nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (vgl. auch Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 5.1). Zu den Luftfahrzeugen zählen auch die Drehflügler, die ihrerseits nach Trag- und Hubschraubern unterschieden werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01] i.V.m. Anhang zur Luftfahrtverordnung). Als Flugplätze gelten Flughafen und Flugfelder (vgl. Art. 36a Abs. 1 LFG; Art. 36b Abs. 1 LFG). Unter welchen Voraussetzungen Luftfahrzeuge ausserhalb von Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (sogenannte Aussenlandungen), regelt der Bundesrat (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a LFG). Von dieser Kompetenz machte er insbesondere in der Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV; SR 748.132.3) Gebrauch (vgl. Art. 1 Abs. 1 AuLaV).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.