748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zulässig:
Kernzonen von Nationalparks nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz;
Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 19912;
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 19913über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;
Flachmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Flachmoorverordnung vom 7. September 19944;
Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Auenverordnung vom 28. Oktober 19925;
eidgenössische Jagdbanngebiete nach Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 19916über die eidgenössischen Jagdbanngebiete.
Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.
Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gelten die folgenden Ausnahmen:
In den Schutzgebieten nach Absatz 1 gilt das Verbot nicht für Flüge im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörden sowie für Flüge für den Bau oder Unterhalt von Bauten und Anlagen, die vom Kanton bewilligt worden sind.
In eidgenössischen Jagdbanngebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Wald- und Landwirtschaft, die Abwehr von Naturgefahren, die Versorgung öffentlich zugänglicher Hütten und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse; für Flüge zu anderen Arbeitszwecken gilt das Verbot nur vom 1. November bis zum 31. Juli.
In den Auengebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Abwehr von Naturgefahren und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.
Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert.