Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt: a. gewerbsmässige Flüge (2. Kapitel): 1. Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (1. Abschnitt), 2. Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken (2. Abschnitt); b. nichtgewerbsmässige Flüge (3. Kapitel); c. besondere Kategorien (4. Kapitel): 1. Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen (1. Abschnitt), 2. Aussenlandungen zur Notfallhilfe sowie bei Polizeiflügen und Dienstflügen des Bundes (2. Abschnitt).
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