748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Das BAZL kann Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb von 1100 m über Meer für folgende Zwecke bewilligen:
für Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung;
für traditionelle, kulturelle oder religiöse Feierlichkeiten mit regionaler Bedeutung, sofern sie ortsgebunden sind;
bei unvorhergesehenen Ausfällen von Transportanlagen zur Personenbeförderung, sofern die Anlagen eine touristische Bedeutung haben.
Es entscheidet nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden und der Standortgemeinde.
Die Bewilligungen werden in der Regel für höchstens drei Tage erteilt.
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