748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Das BAZL bewilligt Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, wenn das Arbeitsziel nicht mit anderen Mitteln schonender und mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden kann und das Interesse am Arbeitsziel gegenüber dem Schutzinteresse überwiegt.
Dem Gesuch ist die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde beizulegen. Die kantonale Behörde nimmt darin Stellung zur Frage, ob das jeweilige Schutzziel verletzt wird und ob der Aussenlandung überwiegende Interessen entgegenstehen.
Das BAZL erteilt die Bewilligung dem Flugbetriebsunternehmen für eine bestimmte Anzahl von Aussenlandungen oder für eine unbestimmte Anzahl Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum. Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken, die ausschliesslich dem Bau oder dem Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse dienen, kann die Bewilligung der Besitzerin oder dem Besitzer der Anlage erteilt werden.
Das BAZL entscheidet nach Anhörung des BAFU und des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE). Es stellt ihnen Kopien der Bewilligung zu.
Die Bewilligung wird im Bundesblatt publiziert, wenn das betreffende Schutzziel beeinträchtigt wird.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.