Das BAZL hält die Grundsätze für den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10 Absatz 1, 16 Absatz 3, 28, 29 und 39 Absatz 4, im Einvernehmen mit dem BAFU und dem ARE in einer Richtlinie fest.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.