748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Nach bisherigem Recht für Aussenlandungen erteilte Bewilligungen gelten, soweit die erfassten Aussenlandungen auch nach neuem Recht bewilligungspflichtig sind, bis zu ihrem Ablaufdatum weiter, längstens aber bis zum 30. November 2014.
Wird ein vollständiges Gesuch für eine entsprechende Bewilligung nach neuem Recht spätestens einen Monat vor dem nach Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt eingereicht und kann das BAZL nicht rechtzeitig rechtskräftig darüber entscheiden, so verlängert es die bisherige Bewilligung für die Dauer des Verfahrens.
Der 4. Titel gilt auch für bestehende Bauten und Anlagen, die zum Zweck von Aussenlandungen erstellt wurden. Bestehende Baubewilligungen, welche die Vorgaben der Artikel 39 und 40 bereits erfüllen, bleiben rechtsgültig. Ein Verfahren nach dem 4. Titel ist einzuleiten für:
Bauten und Anlagen mit einer bestehenden Baubewilligung, die die Vorgaben der Artikel 39 und 40 nicht erfüllt;
Bauten und Anlagen ohne bestehende Baubewilligung.
Bei Ausbildungsflügen sind Aussenlandungen und Schwebeflüge in den eidgenössischen Jagdbanngebieten abweichend von den Artikeln 19 und 34 Absatz 2 zulässig, bis das UVEK die in Artikel 35 Absatz 3 genannten Schulungsgebiete bezeichnet hat.
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