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Art. 49

748.215.1VLLDepartmental Ordinance01.01.1996Originalquelle

Das BAZL stellt auf Gesuch für Luftfahrzeuge Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse aus, wenn:

  1. in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass das Luftfahrzeug dem Baumusterzeugnis und den Baumusterunterlagen entspricht; und
  2. die für die Lufttüchtigkeit oder die Verwendbarkeit erforderlichen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden sind.

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