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Art. 50

748.215.1VLLDepartmental Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen als Technische Mitteilungen.
  2. Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen1.
  3. Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden.

Footnotes

  1. Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

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