780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die AAKD1und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS-ÜPF2übermittelt.
Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden.
In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2.
Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. ↩