780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:
FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51);
AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22);
AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52).
Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert.
Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt:
schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels;
manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder
automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF.
Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48a– 48c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert.
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