780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen sind bei der Auskunftserteilung nicht verpflichtet, sich an die in dieser Verordnung vorgesehenen Typen zu halten.
Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben schriftlich ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels.
Sie können die Angaben auf eigenen Wunsch über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF manuell oder im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert liefern.
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