780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Bei Mobilfunkdiensten muss die FDA bei der Abgabe der Zugangsmittel oder bei der erstmaligen Aktivierung der Dienste den Identitätsnachweis nach den Artikeln 20a und 20b überprüfen.
Diese Pflicht obliegt statt der FDA der Wiederverkäuferin gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF, falls die Abgabe der Zugangsmittel oder die erstmalige Aktivierung der Dienste unmittelbar durch die Wiederverkäuferin erfolgt.
Die FDA überprüft in geeigneter Weise die ordnungsgemässe Registrierung und Identifizierung der oder des Teilnehmenden durch die Wiederverkäuferin sowie die Weiterleitung der Angaben und der Ausweiskopie an die FDA.
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