780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist:
jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 63;
jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56a ;
jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56b ;
einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 55, 57 oder 59;
einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 54, 56 oder 58;
einer der Überwachungstypen der rückwirkenden Überwachung gemäss den Artikeln 60–62;
der Antennensuchlauf gemäss Artikel 66 und die entsprechenden Vorbereitungen gemäss den Artikeln 64 und 65.
Beim Überwachungstyp gemäss Absatz 1 Buchstabe f richten sich Beginn und Ende der Überwachung nach Artikel 4a .
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