780.11VÜPFFederal Council Ordinance01.03.2018Originalquelle
Für die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 23q Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit kann der Überwachungstyp ML_50_RT angeordnet werden.
Er umfasst die Kombination der Echtzeitüberwachung der für die Mobilfunklokalisierung erforderlichen Randdaten bei mobilen Netzzugangsdiensten, bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten und, falls zutreffend, bei den mit diesen konvergierenden mobilen Diensten, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS.
Bei mobilen Netzzugangsdiensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a–c, g und h sowie Absatz 3 zu übermitteln.
Bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten sowie mit diesen konvergierenden mobilen Diensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e Ziffern 1 und 9 sowie Absatz 2 zu übermitteln.