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Art. 100

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:

  1. sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies zulässt;
  2. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das BAKOM zurückzugeben oder zu vernichten;
  3. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;
  4. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und
  5. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

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