Zurück zum Gesetz

Art. 99

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheitsgetreu und termingerecht ausfüllen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.