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Art. 14

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden Grundsätzen:
    1. die Berechnung beruht auf aktueller Basis;
    2. die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet;
    3. der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung verbundenen Risiko gewichtet werden muss;
    4. die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rechnung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss;
    5. die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen werden.
  2. Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile.
  3. Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.

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