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Art. 14a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Der 2. und der 3. Abschnitt finden auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kunden Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlossen werden.

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