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Art. 16

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohn- oder Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen. Die Grundversorgungskonzessionärin bestimmt, welche technologische Lösung sie einsetzt.
  2. Das BAKOM bestimmt die Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt aufgrund international harmonisierter Normen.

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