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Art. 17

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.
  2. Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.
  3. Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.
  4. Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.
  5. Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.

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