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Art. 19

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Ermöglicht der Anschluss die Erbringung des Zugangsdienstes zum Internet nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen den Leistungsumfang dieses Dienstes reduzieren.
  2. Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden nach Artikel 18 Absatz 2 darf der Leistungsumfang nicht reduziert werden.

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