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Art. 19a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Angebotsverzichte nach Artikel 14b und die Ausnahmefälle nach Artikel 19 jährlich Bericht zu erstatten, insbesondere mit den nachstehenden Angaben:
    1. Anzahl der Angebotsverzichte und Leistungsreduktionen;
    2. Grund für den Angebotsverzicht oder die Leistungsreduktion;
    3. vom Angebotsverzicht oder von der Leistungsreduktion betroffener Ort;
    4. Umfang der Leistungsreduktion.
  2. Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 1 in anonymisierter Form publizieren.

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