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Art. 3

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermitteln dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die zur Registrierung benötigten Angaben und melden ihm diesbezügliche Änderungen umgehend.
  2. Registrierte Anbieterinnen, die beabsichtigen, registrierten oder noch nicht registrierten Anbieterinnen die Nutzung von Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG zu gestatten, müssen dies dem BAKOM mitteilen.

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