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Art. 4

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen unter Angabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20101über die Unternehmens-Identifikationsnummer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
  2. Das BAKOM veröffentlicht die Korrespondenzadresse. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

Footnotes

  1. SR 431.03

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