Zurück zum Gesetz

Art. 34d

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Nummernportabilität anbieten, müssen die Übermittlung der Nummer nach Artikel 26a Absatz 2 sicherstellen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.