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Art. 34f

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, für nationale und internationale Verbindungen den Dienst einer anderen Anbieterin zu nutzen. Dies kann sowohl vorbestimmt als auch, durch die Eingabe der dafür zugeteilten Kurznummer, für jeden einzelnen Anruf erfolgen.
  2. Wer eine ungültige Kurznummer eingibt, muss unmittelbar darauf aufmerksam gemacht werden.
  3. Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften.

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