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Art. 39a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.1
  2. Für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 und 00800 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden keine Gebühren in Rechnung stellen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

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