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Art. 39b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV1dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach den Artikeln 11a und 13a PBV2bekannt gegeben wird. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden. Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x müssen zeitabhängige Gebühren sekundengenau abgerechnet werden.
  2. Zu den in Absatz 1 und Artikel 39a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 090x sowie zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.

Footnotes

  1. SR 784.104

  2. SR 942.211

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