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Art. 55

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen.
  2. Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese:
    1. der internationalen Harmonisierung entsprechen;
    2. technisch realisierbar sind; und
    3. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

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