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Art. 56

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die marktbeherrschende Anbieterin bietet anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten diskriminierungsfrei an, den Standort zu nutzen und dort Anlagen zu installieren und zu betreiben.
  2. Dabei ermöglicht sie anderen Anbieterinnen insbesondere:
    1. den Standort zu den gleichen Bedingungen insbesondere hinsichtlich Zutrittswegen, Zutrittszeiten und Begleitung zu betreten wie die marktbeherrschende Anbieterin;
    2. in den Kollokationsräumen verschiedene Zugangsformen zusammenzuführen;
    3. am Standort ihre Anlagen über die gleichen Zuführungsarten mit ihren Netzen zu verbinden, wie es der marktbeherrschenden Anbieterin möglich ist, in jedem Fall aber über Richtfunk;
    4. am Standort ihre Anlagen mit denjenigen von dritten Anbieterinnen zu verbinden;
    5. Zugangsdienstleistungen für dritte Anbieterinnen zu beziehen.
  3. Das Angebot besteht mindestens aus einer Standortnutzung ohne bauliche Abtrennung.
  4. Andere Anbieterinnen geben Kollokationsfläche, die während mindestens drei Monaten nicht benützt wurde, bei Platzmangel sofort frei.

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