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Art. 57

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Reicht die Kollokationsfläche bei optimaler Nutzung des vorhandenen Raums nicht aus, so stellt die marktbeherrschende Anbieterin an ihrem Standort weiteren Raum zur Verfügung.
  2. Kann dadurch der anderen Anbieterin nicht unter für die marktbeherrschende Anbieterin zumutbaren Bedingungen Kollokation gewährt werden, so betreibt diese die Anlagen der anderen Anbieterin zu den gleichen technischen und betrieblichen Bedingungen, wie sie ihre eigenen Anlagen betreibt, oder sie duldet, dass die andere Anbieterin in an den Standort angrenzenden oder nahe liegenden Räumen Anlagen installiert und betreibt, und ermöglicht ihr, diese mit dem Netz der marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden.
  3. Welche der Varianten gemäss Absatz 2 gewählt wird, entscheidet im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die andere Anbieterin.

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