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Art. 6

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 20151über Fernmeldeanlagen2(FAV) erfüllen.
  2. Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.
  3. Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM.

Footnotes

  1. SR 784.101.2

  2. Bezeichnung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. a der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen, in Kraft seit 13. Juni 2016 (AS 2016 179).

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