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Art. 5

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr stellt dem BAKOM kostenlos die ihm bekannten Adressdaten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Verfügung, die für den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können.

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