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Art. 66

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem BAKOM zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.
  2. Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.

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