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Art. 65

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.
  2. Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.
  3. Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:
    1. diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
    2. diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
    3. die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.
  4. Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.

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